6. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2021 und am 2. Januar 2022 trotz bis am 5. April 2022 bestehenden Ausweisentzuges sein Auto gelenkt hat. Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen. Auch der Deliktkonnex ist gegeben, weil das beschlagnahmte Fahrzeug zur Begehung der strafbaren Handlung diente. Weiter liegt kein materiell-rechtlicher Grund vor, der eine Einziehung