Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme werden bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme - anders als durch den für die (definitive) Einziehung zuständigen Sachrichter - nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend geprüft. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_302/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1).