d StPO). Die Einziehungsbeschlagnahme setzt voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme werden bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme - anders als durch den für die (definitive) Einziehung zuständigen Sachrichter - nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend geprüft.