Eine mangelhafte Begründung liegt nicht vor. Zudem bestätigen die Eingaben des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2022 sowie vom 7. Februar 2022, dass er die Verfügung richtig verstanden hat und ihm bewusst war, dass es um eine bevorstehende Einziehung geht. Eine Gehörsverletzung liegt in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft nicht vor.