In diesem Sinne muss das Gericht wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich leiten liess und auf welche es seinen Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2021vom 28. März 2022 E. 2.5.3 mit Hinweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4). Es trifft zu, dass alle Beschlagnahmearten in der angefochtenen Verfügung erwähnt werden. Aus der Begründung geht aber deutlich hervor, aus welchen Gründen und mit welchem Zweck die Beschlagnahme erfolgt ist und welche Umstände für diesen Entscheid massgebend waren. Eine mangelhafte Begründung liegt nicht vor.