382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschlagnahme des Autos erfolgte mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer trotz entzogenen Führerausweises wiederholt sein Auto gelenkt und dadurch die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet habe. Er scheine unbelehrbar 2 zu sein, so dass weitere Fahrten zu befürchten seien. Die Beschlagnahme erfolgte damit mit Blick auf eine Einziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d und Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0).