Mit Schreiben vom 18. Januar 2022 machte der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) den Beschwerdeführer auf die Rechtslage aufmerksam (noch keine Einziehung) und teilte ihm mit, es sei unklar, ob er gegen die Beschlagnahme, deren Rechtmässigkeit die Beschwerdekammer prüfen könne, Beschwerde erheben wolle. Der Beschwerdeführer wurde um Mitteilung innert 5 Tagen gebeten, ob seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei, unter möglichen Kostenfolgen zu seinen Lasten, und falls ja um Nachlieferung einer rechtsgenüglichen Begründung und eigenhändigen