Am 10. Januar 2022 erhob der Halter des Autos (nachfolgend: Beschwerdeführer) Einsprache gegen diese Verfügung und bat darum, sein Auto nicht einzuziehen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2022 machte der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) den Beschwerdeführer auf die Rechtslage aufmerksam (noch keine Einziehung) und teilte ihm mit, es sei unklar, ob er gegen die Beschlagnahme, deren Rechtmässigkeit die Beschwerdekammer prüfen könne, Beschwerde erheben wolle.