Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 17 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Mai 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. Januar 2022 (BM 22 3) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 2. Januar 2022 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Personenwagen (nachfolgend: Auto) inkl. Kontrollschilder B.________. Am 10. Januar 2022 erhob der Halter des Autos (nachfolgend: Beschwerdeführer) Einsprache gegen diese Verfügung und bat darum, sein Auto nicht einzuziehen. Mit Schreiben vom 18. Ja- nuar 2022 machte der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) den Be- schwerdeführer auf die Rechtslage aufmerksam (noch keine Einziehung) und teilte ihm mit, es sei unklar, ob er gegen die Beschlagnahme, deren Rechtmässigkeit die Beschwerdekammer prüfen könne, Beschwerde erheben wolle. Der Beschwerde- führer wurde um Mitteilung innert 5 Tagen gebeten, ob seine Eingabe als Be- schwerde zu behandeln sei, unter möglichen Kostenfolgen zu seinen Lasten, und falls ja um Nachlieferung einer rechtsgenüglichen Begründung und eigenhändigen Unterzeichnung der Eingabe innert derselben Frist. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Januar 2022 eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft und mithin die Beschlagnahme des Autos inkl. der Kontroll- schilder sei aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer eröffnete am 25. Januar 2022 ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Am 7. Fe- bruar 2022 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen zur Stel- lungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ein. Die Staatsanwaltschaft teilte am 16. Februar 2022 mit, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer infolge Gerichtsstands an die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau abge- treten worden sie und dort unter der Verfahrensnummer EO 22 1330 weitergeführt werde. Am 21. März 2022 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer ein undatiertes Schreiben zukommen, in welchem er erneut sinngemäss darum bat, ihm das Auto auszuhändigen. Zudem reichte er ein Schreiben der Polizei Basel- land, Administrativmassnahmen, vom 8. Februar 2022 ein. Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer, was er tun könne, damit er sein Fahrzeug zurückerhalte. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Beschlagnahme seines Autos unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschlagnahme des Autos erfolgte mit der Begründung, dass der Beschwerde- führer trotz entzogenen Führerausweises wiederholt sein Auto gelenkt und dadurch die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet habe. Er scheine unbelehrbar 2 zu sein, so dass weitere Fahrten zu befürchten seien. Die Beschlagnahme erfolgte damit mit Blick auf eine Einziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d und Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). 4. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Eingabe vom 24. Januar 2022 vorab eine Gehörsverletzung. Die Beschlagnahmearten würden sinngemäss und allgemein umschrieben und die Staatsanwaltschaft lege nicht konkret dar, welche Beschlag- nahmeart vorliege bzw. welchem konkreten Zweck die Beschlagnahme diene. Das Wort «Einziehung» werde nirgendwo erwähnt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne muss das Gericht wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich leiten liess und auf welche es seinen Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2021vom 28. März 2022 E. 2.5.3 mit Hinweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4). Es trifft zu, dass alle Beschlagnahmearten in der angefochtenen Verfügung er- wähnt werden. Aus der Begründung geht aber deutlich hervor, aus welchen Grün- den und mit welchem Zweck die Beschlagnahme erfolgt ist und welche Umstände für diesen Entscheid massgebend waren. Eine mangelhafte Begründung liegt nicht vor. Zudem bestätigen die Eingaben des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2022 sowie vom 7. Februar 2022, dass er die Verfügung richtig verstanden hat und ihm bewusst war, dass es um eine bevorstehende Einziehung geht. Eine Gehörsverlet- zung liegt in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft nicht vor. 5. Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme an- geordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine Beschlagnahme ist u.a. im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO). Die Einziehungsbeschlagnahme setzt voraus, dass ein begründeter, kon- kreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einzie- hung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als of- fensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (kon- servative) prozessuale Massnahme werden bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme - anders als durch den für die (definitive) Einziehung zuständigen Sachrichter - nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend geprüft. Eine Be- schlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_302/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1). 6. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2021 und am 2. Januar 2022 trotz bis am 5. April 2022 bestehenden Ausweisentzuges sein Auto gelenkt hat. Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen. Auch der Deliktkonnex ist gegeben, weil das beschlagnahmte Fahrzeug zur Begehung der strafbaren Hand- lung diente. Weiter liegt kein materiell-rechtlicher Grund vor, der eine Einziehung 3 von vornherein als unzulässig erscheinen lässt. Zu prüfen bleibt, ob eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit von Menschen besteht, wenn das Auto im Verfügungsbe- reich des Beschwerdeführers bleibt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt die Einziehung eines Motor- fahrzeugs in Betracht, wenn sich der Halter trotz eines Führerausweisentzugs im- mer wieder ans Steuer setzt und am Verkehr teilnimmt (Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2 mit Verweis auf BGE 137 IV 249 E. 4 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 293 vom 5. September 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer wurde am 30. November 2017 wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung) und am 4. Dezember 2020 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) verurteilt. Es trifft zu, dass er trotz mehrmaligen Führerausweisentzuges noch nie wegen Fah- rens ohne Führerausweis verurteilt worden ist. Es ist auch nicht aktenkundig, dass es nebst den Anhaltungen am 31. Dezember 2021 sowie am 2. Januar 2022 zu anderen Vorfällen gekommen wäre. Allerdings zeigt der Umstand, dass die erste Anhaltung keinerlei Wirkung gezeigt und der Beschwerdeführer kurz darauf wieder sein Auto gelenkt hat, dass er uneinsichtig ist. Dieses Verhalten stellt auch seine Beteuerungen, wonach er nicht mehr fahren werde bzw. es sich um eine einmalige Sache gehandelt habe, stark in Zweifel. Es kann vollumfänglich auf die Ausführun- gen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden, welchen sich die Kammer anschliesst. Sein Verhalten und seine Aussagen, weshalb er das Auto genommen hat (nicht zu spät zur Arbeit kommen), zeigen, dass er in solchen (selbstverschul- deten) Situationen nicht in der Lage zu sein scheint, eine andere Lösung zu finden. Insbesondere sind seine Ausführungen kein Zeichen von echter Reue, welche ihn in Zukunft davon abhält, sein Auto zu brauchen, sondern weisen einzig daraufhin, dass er nicht mit der Beschlagnahme seines Autos gerechnet hatte. Vor diesem Hintergrund überzeugen seine Beteuerungen, er werde das Auto nicht mehr len- ken, nicht, sondern es besteht die Befürchtung, dass er das Auto auch weiterhin fahren würde, wenn es verfügbar wäre. Damit besteht eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmern. Der Beschwerdeführer kann auch aus seiner Bemerkung, wonach die Frist des Ausweisentzuges drei Monate nach den Vorfällen abgelaufen wäre und allfällige Beschlagnahmen meistens im Zu- sammenhang mit Führerausweisentzügen stehen würden, welche auf unbestimmte Zeit oder für immer verfügt worden seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Beschlagnahme kann auch in Frage kommen, wenn der Führerausweisentzug be- schränkt ist, zumal es darum geht, dass der Lenker während dieser Zeit nicht fährt. Abgesehen davon droht dem Beschwerdeführer ein weiterer Führerausweisentzug von mindestens 24 Monaten (vgl. Beilagen zur undatierten Eingabe des Beschwer- deführers). Die Beschlagnahme erweist sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch als verhältnismässig. Sie ist geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren Fahrten abzuhalten und damit die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, zumal die Anschaffung eines anderen Autos mit zeitlichem und finanziellem Aufwand verbun- den wäre (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 388 vom 28. September 2017 E. 3.3.). Sie ist auch erforderlich, weil mildere ebenso geeignete Massnahmen nicht ersichtlich sind. Einzig die Beschlagnahme der Kontrollschilder 4 bietet keine Garantie dafür, dass er dieses Auto nicht mehr brauchen kann. Die Beschlagnahme ist auch zumutbar. Der Beschwerdeführer wird längere Zeit nicht über einen Führerausweis verfügen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Be- schlagnahme bereits dazu führen sollte, dass das Auto aufgrund fehlender War- tung oder Standschäden nicht mehr fahrbar sein wird. Das verfolgte Ziel und der damit verbundene Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers stehen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend wird auch keine Entschädigung ausgerichtet. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (EO 22 1330 – mit den Akten BM 22 3 [Gerichtsstandwechsel] – per Einschreiben) Bern, 19. Mai 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6