8. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 1. Juli 2022 rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'500.00 und der Beschwerdeführerin zu Bezahlung auferlegt. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).