Es ist – gerade auch mit Blick auf die konkreten Umstände der Tat – beim derzeitigen Ermittlungsstand nicht erforderlich, dass die Ermittlungsbehörden noch konkreter anzugeben vermögen, worin diese Hinweise bestehen mögen. Dass der zur Auswertung der elektronischen Geräte erforderliche Aufwand im Haftanordnungsverfahren noch nicht abschliessend abgeschätzt werden konnte und dieser nun den erwarteten Rahmen sprengt, lässt die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft nicht unverhältnismässig erscheinen.