Es erscheint plausibel, dass sich aus den elektronischen Aufzeichnungen der weit vernetzten Beschwerdeführerin weitere tatrelevante (belastende oder entlastende) Hinweise ergeben könnten. Es ist – gerade auch mit Blick auf die konkreten Umstände der Tat – beim derzeitigen Ermittlungsstand nicht erforderlich, dass die Ermittlungsbehörden noch konkreter anzugeben vermögen, worin diese Hinweise bestehen mögen.