18 lungsansätzen in die Unendlichkeit gezogen werden könne. Im Übrigen sei zu erwähnen, dass zwischen dem 8. März und dem 13. April 2022 soweit ersichtlich keine Befragungen durchgeführt worden seien. 7.3 Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Februar 2022 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde zunächst für zwei Monate angeordnet und unterdessen vom Zwangsmassnahmengericht um drei Monate verlängert. Angesichts des gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB;