das Mobiltelefon von H.________ sei bereits seit einem Monat ausgewertet. Dass aufgrund der Auswertung der objektiven Beweismittel möglicherweise weitere Personen zu befragen seien, begründe keinen Haftgrund, ansonsten ein Haftgrund wie Kollusionsgefahr nach dem Gutdünken der Polizei unter Angabe von Ermitt-