Zwangsmassnahmen wie die Untersuchungshaft dienten dazu, Beweise zu sichern und nicht auszuwerten. Das Argument der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts, wonach die Auswertung von Fotos, Standorten, Chatnachrichten und Handydaten noch ausstehend sei, sei somit kein taugliches für die Verlängerung der Untersuchungshaft. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Mobiltelefone der Beschwerdeführerin und von H.________ noch nicht vollständig ausgewertet sein sollen. Die Gerätschaften seien schon vor über zwei Monaten gesichert und deren Inhalt zumindest gesichtet worden; das Mobiltelefon von H._