Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, das Zwangsmassnahmengericht habe bereits im Haftanordnungsentscheid einen Zeitbedarf für unter anderem die Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte von zwei Monaten für angemessen gehalten. Für praktisch allein diese Ermittlungshandlungen verlange die Staatsanwaltschaft nun weitere drei Monate. Zwangsmassnahmen wie die Untersuchungshaft dienten dazu, Beweise zu sichern und nicht auszuwerten.