Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 7.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, das Zwangsmassnahmengericht habe bereits im Haftanordnungsentscheid einen Zeitbedarf für unter anderem die Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte von zwei Monaten für angemessen gehalten.