_, ihre Mutter oder weitere, den Ermittlungsbehörden noch nicht bekannte Personen Einfluss zu nehmen oder mit diesen Absprachen zu treffen. Die Aussagen sind stark kollusionsgefährdet, stellen sie doch soweit ersichtlich äusserst wichtige Beweismittel zur Klärung des Sachverhalts dar. Ausserdem besteht die konkrete Gefahr der Absprache mit der Mutter oder mit weiteren Personen. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde demzufolge vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.