Die subjektive Bereitschaft zu Verdunkelungshandlungen ist zu bejahen. Ausserhalb der Haft bestünden für die Beschwerdeführerin diverse konkrete Möglichkeiten, mit H.________ und weiteren Personen direkt (persönlich im Quartier, via Telefon, Chats, Online-Plattformen, soziale Medien) oder indirekt (über Drittpersonen wie Schulfreunde, Bekannte, Geschwister, oder auch via Medien), in Kontakt zu treten und/oder Druck auszuüben. Aufgrund seines jugendlichen Alters ist H.________ besonders vor Einflussnahmen zu schützen.