6.9 Wie die Beschwerdeführerin zu recht vorbringt, hat sie bis anhin soweit ersichtlich keine Kollusionsneigung gezeigt. Dies dürfte aber auch dem Umstand geschuldet sein, dass sie sich seit dem Tatabend in Haft befindet und Kollusionshandlungen anlässlich der Einvernahmen, welchen sie beiwohnte, kaum möglich gewesen sein dürften. Anders sähe es aus, wenn sich die Beschwerdeführerin in Freiheit befände. Ihre Aussage, sie sei am Nachmittag/Abend des 1. Februar 2022 nicht mit D.________ draussen gewesen, steht in deutlichem Widerspruch zu den Aussagen von H.________.