Auch sei eine mögliche Einwirkung auf Verfahrensbeteiligte von der Staatsanwaltschaft und vom Zwangsmassnahmengericht nicht konkretisiert worden. Deren bloss theoretische Möglichkeit führe nicht automatisch zum Vorliegen einer Kollusionsgefahr. 6.4 In einem Verfahren wie dem vorliegenden, in welchem – zumindest nach derzeitiger Erkennbarkeit – die Beweisführung zu wesentlichen Punkten einzig über Indizien wird erfolgen können, ist nie auszuschliessen, dass sich das Beweisergebnis durch die Manipulation bereits eines oder mehrerer Beweismittel beeinflussen lässt.