Elektronische Geräte seien auch nicht kollusionssensibel. Konkrete Anhaltspunkte für eine Kollusionsgefahr könnten nicht vorliegen, wenn die Untersuchungsbehörden selber nicht konkret angeben könnten, was sie suchten oder noch zu finden hofften. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass sich aus der Auswertung von elektronischen Dateien weitere Befragungen ergeben könnten, begründe keine Kollusionsgefahr. Auch sei eine mögliche Einwirkung auf Verfahrensbeteiligte von der Staatsanwaltschaft und vom Zwangsmassnahmengericht nicht konkretisiert worden.