Zwischen ihr und H.________ gäbe es keine persönlichen Beziehungen. Sie kenne weder ihn noch seine Familie und habe auch nicht an seiner Videobefragung teilgenommen. Es gebe keine Personen, mit denen sich die Beschwerdeführerin absprechen könne oder möchte. Weder die Staatsanwaltschaft noch das Zwangsmassnahmengericht hätten sich dazu geäussert, was gesucht werden soll respektive worauf die Polizei zu stossen hoffe. Davon sei die Frage, wo gesucht werde, zu unterscheiden. Letztere sei zwar beantwortet, jedoch für die Begründung der Kollusionsgefahr irrelevant. Elektronische Geräte seien auch nicht kollusionssensibel.