Die Strafverfolgungsbehörden würden die von ihr gemachten Aussagen ausschliesslich zu ihren Lasten interpretieren. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin, wenn diese bei anderen Befragungen persönlich anwesend gewesen sei, lasse sich auf keinerlei Kollusionsabsichten oder -neigungen schliessen. Sie habe sich stets unauffällig und ruhig verhalten. Ihre Aussagen stünden auch mit keinen Aussagen von anderen Befragten – ausser mit denjenigen eines Jungen – im Widerspruch.