Angesichts dessen könne offenbleiben, ob auch die von der Staatsanwaltschaft angerufene Fluchtgefahr gegeben sei. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie sei stundenlang zur Sache und zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt worden. Sie habe der Polizei bereitwillig Auskunft gegeben und werde als kooperativ und freundlich beschrieben. Sie habe auf sämtliche Siegelungsmassnahmen verzichtet und auch die behandelnden Ärzte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden [von deren Schweigepflicht] entbunden. Die Strafverfolgungsbehörden würden die von ihr gemachten Aussagen ausschliesslich zu ihren Lasten interpretieren.