Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet im angefochtenen Entscheid die Kollusionsgefahr damit, dass seit dem Haftanordnungsentscheid zwar tatsächlich viele Ermittlungshandlungen, so insbesondere auch parteiöffentliche Einvernahmen, durchgeführt worden seien. Da es sich vorliegend jedoch um einen Indizienprozess handle, sei die unverfälschte Erhebung sämtlicher Beweise, insbesondere der Personalbeweise, und damit das Vermeiden einer Verfälschung wesentlich.