Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 5.18 Unterdessen liegen auch plausible Anhaltspunkte für ein mögliches Motiv der Beschwerdeführerin vor (Überforderung mit der Tochter, Unvereinbarkeit des Mutterseins mit dem gewünschten Privatleben). Es kann diesbezüglich ebenfalls auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. März 2022 verwiesen werden.