Befragungen von über 20 Personen, rechtsmedizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin, Legalinspektion der Leiche von D.________, teilweise Auswertung der Mobiltelefone insbesondere der Beschwerdeführerin und von H.________; es kann diesbezüglich auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. März 2022 verwiesen werden) weiter erhärtet. Die Beschwerdeführerin vermag nichts vorzubringen, was den von der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht schlüssig begründeten dringenden Tatverdacht zu entkräften vermöchte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.