12 früher abholen, 19:00 Uhr sei zu spät. P.________ sagte aber anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. Februar 2022 aus, sie habe sich bei ihrer Tochter telefonisch erkundigt, ob D.________ zu Hause sei, weil sie dachte, sie hätte sie draussen weinen gehört (Z. 302 ff.). 5.16 Insgesamt enthalten damit die Aussagen der Beschwerdeführerin in zentralen Punkten diverse Unstimmigkeiten, was die Aussagen unglaubhaft erscheinen lässt. 5.17 Aus den Gesamtumständen (Verletzungsbild an der Leiche, Aussagen von H.__