Weiter sind auch die Aussagen der Beschwerdeführerin dazu unstimmig, warum sie am Abend des 1. Februar 2022 J.________ angerufen habe. In der Einvernahme vom 2. Februar 2022, 14:58 Uhr, sagte sie aus, sie habe J.________ geschrieben, sie komme D.________ nun abholen, weil sie gefunden habe, sie könne D.________ nicht bis 19:00 Uhr bei Muhmenthalers lassen (Z. 57 ff.). In der Einvernahme vom 3. Februar 2022 sagte sie dann aus, sie habe J.________ deshalb angerufen, weil ihre Mutter, P.________, der Meinung gewesen sei, sie solle D.________ doch