5.14 Widersprüchlich erscheinen weiter auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Verletzung am Hinterkopf, welche sich D.________ am 26. Januar 2022 zugezogen haben soll. Die Beschwerdeführerin lieferte hierzu unterschiedliche Erklärungen (Purzelbaum über die Treppe, Stolpern und mit dem Hinterkopf auf einen grossen Stein aufschlagen). Auffällig ist, dass auch hier eine Kopfverletzung durch einen grossen Stein im Raum steht. 5.15 Weiter sind auch die Aussagen der Beschwerdeführerin dazu unstimmig, warum sie am Abend des 1. Februar 2022 J.________ angerufen habe.