Da die Spur rund um den Stein allerdings derzeit neben dem Hauptindiz – der Belastung durch H.________ –, welches sich seit dem Haftanordnungsentscheid deutlich erhärtet hat, lediglich ein unterstützendes Indiz ist und der dringende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin auch ohne dieses besteht, kann die Spur mit Verweis auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts dennoch als Verdachtshinweis gelten. 5.14 Widersprüchlich erscheinen weiter auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Verletzung am Hinterkopf, welche sich D.________ am 26. Januar 2022 zugezogen haben soll.