Der Beschwerdeführerin ist soweit zuzustimmen, dass sich die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten DNA-Übereinstimmungen derzeit lediglich aus einer entsprechenden Bemerkung im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. März 2022 ergeben. Ein kriminaltechnischer Bericht über die DNA-Analyse liegt den Haftakten nicht bei.