Dass an den Händen der Beschwerdeführerin soweit ersichtlich keine spezifischen Verletzungen, Abrieb von Stein oder Erde festgestellt werden konnte, vermag den Verdacht nicht zu schmälern. Immerhin stellte das IRM an der linken Hand der Beschwerdeführerin in der Tatnacht frische Hautabtragungen fest. Der Beschwerdeführerin ist soweit zuzustimmen, dass sich die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten DNA-Übereinstimmungen derzeit lediglich aus einer entsprechenden Bemerkung im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. März 2022 ergeben.