Aufgrund der am Stein gefundenen Blutspuren und Haare von D.________ in Kombination mit den aktenkundigen Verletzungen muss davon ausgegangen werden, dass es sich beim Stein um das bzw. ein mutmassliches Tatwerkzeug handelt. Dass die Beschwerdeführerin sich gemäss den glaubhaften Aussagen von H.________ im mutmasslichen Tatzeitraum gemeinsam mit D.________ in den Wald in Richtung des späteren Leichenfundorts begeben hatte und ihre DNA an dem Stein festgestellt werden konnte, lässt den dringenden Verdacht aufkommen, die Beschwerdeführerin habe ihrer Tochter mit dem Stein die dokumentierten Verletzungen beigebracht.