Den Stein habe D.________ bei einer früheren Gelegenheit auf dem Weg zum Versteck gesehen und habe ihn als Napf für die Tiere mit ins Versteck nehmen wollen. Obwohl sie ihn fast nicht habe heben können (der Stein wiegt gemäss Schätzung der Kantonspolizei Bern rund 8 kg), habe die Beschwerdeführerin den Stein zunächst einen Teil der Strecke direkt in den Händen und danach in einer mitgebrachten Tasche zum Versteck hochgetragen. Die Beschwerdeführerin zeichnete den Fundort des Steins und den Standort des Verstecks auf einer Karte ein. Die Distanz beträgt rund 300 Meter bergaufwärts.