10 5.13 Wie der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht erscheinen auch der Beschwerdekammer die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem am Leichenfundort vorgefundenen Stein unglaubhaft. Diesen erwähnte die Beschwerdeführerin von sich aus ausserhalb einer Befragung und ohne dass dieser vorher bereits einmal erwähnt worden wäre am Vormittag nach der Tat im Polizeifahrzeug gegenüber der Polizistin O.________.