Sie sei zu Hause gewesen, habe Musik gehört und ‹gechillt›, während D.________ – vermeintlich – bei I.________ gewesen sei. Die Aussagen von H.________ enthalten zahlreiche Realitätskriterien und wirken glaubhaft. So beschrieb er von sich aus zahlreiche ausgefallene Details, etwa, dass die Beschwerdeführerin noch seinen Hund gestreichelt habe, während D.________ einen leichten Bogen um diesen gemacht habe.