___ und an der Beschwerdeführerin und deren Eltern) ergaben sich indes keine (weiteren) Hinweise auf eine Dritttäterschaft, während sich der dringende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin durch die getätigten Ermittlungen weiter erhärtete. Es ist der Staatsanwaltschaft und der Polizei zu attestieren, dass sie offen und unvoreingenommen in alle denkbaren Richtungen ermitteln und sowohl be- wie auch entlastende Hinweise verfolgen. Dass eine Dritttäterschaft nicht absolut ausgeschlossen werden kann, vermag den bestehenden dringenden Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin derzeit nicht zu schmälern.