Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Polizei habe auf eine Dritttäterschaft schliessende Hinweise, so namentlich die von L.________ beschriebene Männergestalt und den von M.________ vor der Kita wahrgenommenen Mann, unzureichend abgeklärt, entgegnet die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2022, eine konkrete Dritttäterschaft, welche die Tat begangen haben könnte, liege auch nach umfangreichen Ermittlungen unter anderem auch mit zahlreichen Einvernehmen aktuell keine vor. Dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 3. Februar 2022 (Beilage 4 zur Beschwerde) kann entnommen werden, dass seitens der