Auch ist nicht davon auszugehen, dass das Mädchen eine Drittperson zu dem Geheimversteck führen würde, welches es zusammen mit der Mutter angelegt hatte, zumal die Beschwerdeführerin aussagte, D.________ habe das Versteck tief im Wald machen wollen, damit niemand es kaputt machen könne (Einvernahme vom 2. Februar 2022, 14:58 Uhr, Z. 111 f.). Ausserdem wäre es auch nicht nachvollziehbar, warum D.________ das Versteck jemandem in der angehenden Dunkelheit hätte zeigen sollen, erst recht nicht, wenn sie sich eigentlich auf dem Weg zu einer Freundin befand. 5.9