Dafür, dass D.________ das Versteck mit einer Drittperson aufgesucht haben könnte, lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen. Vielmehr wird D.________ zumindest von J.________ als «eher etwas schreckhaft oder scheu» (Einvernahme vom 2. Februar 2022, Z. 105) beschrieben. Auch ist nicht davon auszugehen, dass das Mädchen eine Drittperson zu dem Geheimversteck führen würde, welches es zusammen mit der Mutter angelegt hatte, zumal die Beschwerdeführerin aussagte, D.________ habe das Versteck tief im Wald machen wollen, damit niemand es kaputt machen könne (Einvernahme vom 2. Februar 2022, 14:58 Uhr, Z. 111 f.).