Dass nur D.________ und die Beschwerdeführerin den Standort des Verstecks gekannt haben sollen und dieses auch nicht einfach erreichbar oder auffindbar war (weil abseits des Wegs im dichten Wald, vgl. dazu etwa die Übersichtsansicht mit eingezeichnetem Versteck im Anhang zur Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2022 und das Foto des Leichenfundorts im Anhang zu deren Einvernahme vom 4. März 2022), macht es wahrscheinlich, dass D.________ zusammen mit der Beschwerdeführerin zum Versteck ging. Dafür, dass D.________ das Versteck mit einer Drittperson aufgesucht haben könnte, lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen.