Die Beschwerdeführerin sagte aus, D.________ habe die Wohnung um 16:30 Uhr verlassen, um zu ihrer Freundin, I.________, zu gehen. Aufgrund der Aussagen der betreffenden Personen und der Ergebnisse der Fährtensuche ist aber davon auszugehen, dass D.________ weder bei I.________ noch bei sonst einem ‹Gspänli› vorbeiging, sondern direkt das Versteck im Wald aufsuchte.