Dazu kommen die Aussagen von diversen Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin und die Auswertungen der elektronischen Geräte, soweit diese bereits erfolgt sind, welche die belastenden Aussagen von H.________ untermauern und zumindest auch plausible Hinweise auf ein mögliches Motiv der Beschwerdeführerin für die Tat enthalten. 5.7 Dem Bericht des IRM zur Legalinspektion der Leiche von D.________ vom 22. Februar 2022 kann u.a.