6 5.5 Die Beschwerdekammer sieht den dringenden Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin nicht nur als erstellt, sondern gegenüber dem Haftanordnungsentscheid vom 6. Februar 2022 als erhärtet. 5.6 Es kann diesbezüglich zunächst auf den ausführlichen und schlüssigen Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. März 2022 verwiesen werden. Im Wesentlichen stützt sich der dringende Tatverdacht auf die Ergebnisse der Legalinspektion des IRM, die prima vista glaubhaften Aussagen des Zeugen H.______