Es sei spätestens nach dem 1. Februar 2022 im Quartier bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin grüne Haare habe. H.________ habe das auffälligste Merkmal der Beschwerdeführerin, ihre grünen Haare, bei der ersten Befragung nicht erwähnt. Weiter sei auch die Frage nach dem angeblichen Motiv nach zwei Monaten intensiver Ermittlung nach wie vor unbeantwortet. Dass die Beschwerdeführerin den Stein, der als Napf gedient habe, in den Händen gehalten habe, sei nicht neu. Sie habe das selber ausgesagt. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, dass nun DNA-Übereinstimmungen vorlägen, lasse sich nicht überprüfen.