Es treffe auch zu, dass mit den von der Staatsanwaltschaft erwähnten Elementen der Lebenssituation und -führung der Beschwerdeführerin die Motivfrage kaum abschliessend beantwortet werden könne. Allerdings sei auch keines dieser Elemente geeignet, eine Täterschaft der Beschwerdeführerin klar auszuschliessen. 5.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes vor: Die Polizei habe sich sofort auf die zweifelhaften Aussagen eines zwölfjährigen (Anm.: gemeint sind die Aussagen von H.________) gestützt und andere, auf Dritttäterschaft schliessende Hinweise unzureichend abgeklärt.