Angesichts des Umstands, dass die genannte Spurensituation das Hauptindiz – die Aussage von H.________ – im Moment lediglich unterstütze, sowie in Beachtung der mit der Erwähnung derselben im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. März 2022 gegebenen Möglichkeit der Beschwerdeführerin, bezüglich dieses Indizes ihre Verteidigungsrechte ausüben zu können, könne die genannte Spurensituation dennoch als Verdachtshinweis gelten. Die Aussagen von L.________ schliesslich bedürften sicherlich vertiefter Abklärungen.