Dass H.________ seine Aussagen nur gemacht habe, um Aufmerksamkeit zu erhalten, erscheine nicht nachvollziehbar und stünde im klaren Widerspruch zum Verhalten des Jungen gegenüber seiner Mutter. Der dringende Tatverdacht werde weiter untermauert durch den Umstand, dass in unmittelbarer Nähe zum Fundort des getöteten Kinds ein grösserer Stein gefunden worden sei, an welchem Blutspuren und Haare des Opfers angehaftet hätten. Am Stein sei zudem eine DNA-Kontaktspur der Beschwerdeführerin ausgewertet worden.